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NRW: Extreme Witterung

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NRW: Extreme Witterung

Wer entscheidet, ob die Kinder und Jugendlichen zur Schule müssen oder nicht? Und wer entscheidet über Distanzunterricht oder andere Maßnahmen bei Unwettern? Antworten auf diese Fragen zum Umgang von Schulen mit extremen Witterungsverhältnissen bietet der    https://bass.schul-welt.de/19434.htm

Auf Grundlage der Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erhalten die Bezirksregierungen und das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) unmittelbar Meldungen, ob extreme Witterungsverhältnisse (Unwetter) vorliegen. Zu den Unwetterereignissen zählen:

  • (extrem) heftiger Starkregen,
  • schwere Sturmböen bis hin zu extremen Orkanböen,
  • schwere bis extreme Gewitter evtl., mit extremen Orkanböen/Starkregen,
  • (extrem) starker Schneefall evtl., mit Verwehungen,
  • Glatteis.

In diesen Fällen entscheidet, basierend auf den Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes, das Krisenmanagement der einzelnen Bezirksregierungen nach Rücksprache mit dem Schulischen Krisenbeauftragten des MSB, ob das Ruhen des Unterrichts in Präsenz angekündigt werden soll. Betrifft das Unwetter das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen kann das Ministerium für Schule und Bildung über einem landesweiten Ruhen des Unterrichts in Präsenz entscheiden. Schülerinnen und Schüler verbleiben bei einem angeordneten Ruhen des Präsenzbetriebes zu ihrem eigenen Schutz zu Hause und nehmen am Distanzunterricht teil oder erledigen ersatzweise Aufgaben.

Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über das Ruhen des Präsenzbetriebes nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beaufsichtigung durch die Schulen zu gewährleisten. Alle Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ihren Dienst anzutreten (§ 15 ADO).

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen wird empfohlen, sich entsprechend dem für öffentliche Schulen festgelegten Ausfall des Unterrichts in Präsenz zu verhalten.

Über die schulischen Maßnahmen sind die offenen Ganztagsschulen (OGS) durch die betroffenen Schulen zu informieren.

Es gilt weiterhin der Runderlass 12-51 Nr. 1 zur „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“. Demnach entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können die Eltern morgens entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule umgehend zu informieren (Rd.Erl. 12-51 Nr. 1, Abschnitt 2, Abs. 2.1).

https://www.schulministerium.nrw/extreme-witterung

 

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